Benutzungsordnung der Schlossberghalle

 

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. Februar 2017 nachfolgende Benutzungsordnung für die Schlossberghalle Wehingen beschlossen:

(steht als PDF-Dokument unter Downloads zur Verfügung)

 

Vorbemerkung

 

Die Schlossberghalle Wehingen stellt ein öffentliches Vermögen der Gemeinde Wehingen dar. Daher wir von den Benutzern eine sorgsame und pflegliche Behandlung der Halle, aller Einrichtungen und Geräte sowie der Außenanlage erwartet.

 

§ 1 Zweck

 

(1)  Die Schlossberghalle Wehingen ist eine Veranstaltungs- und Festhalle. Sie ist keine Sporthalle. Sie ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dient in erster Linie kulturellen Veranstaltungen.

 

(2)  Veranstaltungen der Gemeinde und der Vereine haben beim Belegungsplan Vorrang vor anderen Nutzungen.

 

(3)  Die Schlossberghalle Wehingen kann auf Antrag örtlichen Vereinen, Schulen, Firmen und Einzelpersonen zu kulturellen Zwecken und für Veranstaltungen überlassen werden.

 

(4)  Dem Gemeinderat bleiben Vergabeentscheidungen grundsätzlich vorbehalten.

 

(5)  Foyer und kleiner Saal können gesondert angemietet werden. Gleichzeitige Veranstaltungen dürfen die Hauptveranstaltung im großen Saal nicht stören.

 

(6)  Die Schlossberghalle Wehingen darf nur zu dem im Antrag genannten Zweck benutzt werden. Eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

 

(7)  Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Schlossberghalle Wehingen besteht nicht.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

Die Benutzungsordnung gilt für den gesamten Betrieb auf dem Gelände und in den Räumen der Schlossberghalle Wehingen und ist für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Grundstücks und der Gebäude unterwerfen sich die Benutzer, Zuschauer, Gäste und Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

 

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

 

(1)  Die Halle, die Einrichtungen und die Geräte sowie die Schlüssel werden von der Gemeindeverwaltung verwaltet.

 

(2)  Die laufende Aufsicht obliegt dem Hausmeister oder dessen Vertreter. Er übt im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Halle einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, Parkplätze und Zugangswege. Der Hausmeister ist berechtigt, sämtlichen Benutzern im Rahmen dieser Benutzungsordnung Anordnungen zu erteilen. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.

 

(3)  Für die Dauer von Veranstaltungen obliegt neben dem Hausmeister auch dem Veranstalter und seinen Aufsichtspersonen das Hausrecht.

 

§ 4 Schlüsselausgabe

 

(1)  Der verantwortlichen Person (bzw. Verein, Veranstalter, privater Nutzer) wird ein Schlüssel überlassen mit bestimmten Schließfunktionen. Sie darf diesen Schlüssel anderen nicht überlassen. Bei Verlust ist der Ersatz zu bezahlen.

 

(2)  Muss die Halle außerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten betreten werden, ist der Hausmeister aufzusuchen.

 

§ 5 Nutzung der Schlossberghalle Wehingen

 

(1)  Über die jeweilige Nutzung wird ein schriftlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Nutzer, dessen gesetzlichen Vertreter, Vorstand oder Inhaber erstellt. Nebenabreden und Zusätze bedürfen der Schriftform.

 

(2)  Die Benutzung der Schlossberghalle Wehingen durch die Vereine geschieht im Rahmen des Belegungsplanes. Dieser Plan wird von der Gemeindeverwaltung im Benehmen mit den Beteiligten aufgestellt. Er ist für alle verbindlich und einzuhalten. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Belegungsplan entscheidet der Gemeinderat. Der Belegungsplan wird bei Bedarf überprüft und neu erstellt. Ändert sich der Belegungsplan seitens der Vereine ist dies unverzüglich mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen und schriftlich mitzuteilen. Sobald Veranstaltungskalender und Belegungsplan aufgestellt sind, haben die in ihnen aufgeführten Veranstaltungen Vorrang. Hierauf ist auch nach Veranstaltungszusage, insbesondere im Falle des Probenbetriebs zu Veranstaltungen Rücksicht zu nehmen.

 

(3)  Die Gemeinde kann die Halle jederzeit für eigene Veranstaltungen benutzen. Sie kann die Schlossberghalle Wehingen zur Nutzung an Dritte überlassen. Die davon betroffenen Vereine sind in diesen Fällen nach Möglichkeit frühzeitig zu benachrichtigen.

 

(4)  Im Bedarfsfall (z. Bsp. Reinigungsarbeiten, Wartungen u.a.) kann die Schlossberghalle Wehingen vorübergehend geschlossen werden.

 

(5)  Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrages kann nicht geltend gemacht werden.

 

§ 6 Pflichten der Benutzer

 

(1) Allgemein

 

(1.1) Die Benutzer sind verpflichtet:

 

a.)  die Halle nur zu dem genehmigten Zweck zu benutzen,

 

b.)  in der Halle Ordnung zu behalten und sie vor Beschädigung zu schützen.

 

c.)   für die Erfüllung aller anlässlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften und Verordnungen Verantwortung zu tragen. Die in § 9 festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden,

 

d.)  das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten,

 

e.)  für etwa notwendigen Sanitätsdienst zu sorgen.

 

f.)    Bemerkungen über Störungen, Beschädigungen in die Mängelliste einzutragen.

 

(1.2) Die Benutzung der Halle geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Seitens der Gemeindeverwaltung erfolgt die Nutzungsüberlassung ohne jegliche Gewährleistung.

 

(1.3) Mit der Benutzung der Halle unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen

 

dieser Hallenordnung und aller sonstigen, zur Aufrechterhaltung des geordneten Betriebes ergangenen Anordnungen.

 

(1.4) Die Aufsicht führende Person trägt die Verantwortung für den Schließdienst. Sie hat die Halle nach der Benutzung zu schließen. Sie hat als letzte Person die Halle zu Verlassen und dafür Sorge zu tragen, dass die Halle in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen wird, insbesondere alle Wasserhähne abgestellt, Elektrogeräte ausgeschalten, die Fenster geschlossen, sowie die Lichtquellen aus sind.

 

§ 7 Einschränkung der Benutzung

 

(1)   Die Gemeinde kann die Genehmigung auf Nutzungseinräumung der Halle widerrufen und die sofortige Räumung der Halle fordern, wenn

 

a) den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwider gehandelt wird,

 

b) besonders ergangene Anordnungen der Gemeinde nicht beachtet werden,

 

c) nachträgliche Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeinde die Halle nicht zur Benutzung überlassen hätte,

 

d) die Halle nicht für den genehmigten Zweck genutzt wird.

 

(2)  Die Gemeindeverwaltung kann ohne Angabe von Gründen die Benutzung der Halle versagen. Ein Anspruch auf Überlassung der Halle besteht nicht.

 

(3)  Irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde sind in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ausgeschlossen.

 

(4)  Es ist nicht gestattet in der Halle Wachskerzen ohne Tropfhalter zu verwenden bzw. mit diesen durch die Halle zu laufen.

 

§ 8 Nutzungsüberlassung der Schlossberghalle Wehingen

 

(1)  Die Nutzungsüberlassung der Räume und Einrichtungen der Schlossberghalle Wehingen für Veranstaltungen an Vereine oder Dritte ist bei der Gemeindeverwaltung mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung schriftlich zu beantragen. Eventuelle erforderliche Wirtschaftserlaubnisse oder Sperrzeitverkürzungen sind gesondert zu beantragen. Aus dem Antrag muss die Personen- /Teilnehmerzahl, Art und Dauer, der räumliche Umfang der Veranstaltung, Zeitraum für die Benutzung der Küche, der Bühne, sowie die Auf und Abbauzeiten hervorgehen.

 

Die Nutzung der Räume, der Betriebsvorrichtungen und des Inventars

 

(Bühne, Umkleidekabinen Bühne, Ausschank-/ Thekenbereich Haupttheke mit Zapfanlage und Kühlraum / Küche mit Einbaugeräten und Kühlraum / Spülküche mit Spülstation und Spülmaschine / Ton- und Lichtanlage / Festhallentische und -stühle, mobile Zapfanlage, stationäre Großkaffeemaschine, etc.) sind im Vorfeld festzulegen.

 

(2)  Über den Antrag entscheidet die Gemeindeverwaltung. Diese kann die Zulassung von Veranstaltungen vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder/und von einer Kautionszahlung bis zu einer Höhe von 1.000,-- €, sowie zusätzlich von einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Hallengebühren oder/und der Vorlage des Programms und von Entwürfen für Anzeigen, Plakate und Werbeartikel und sonstigen Veröffentlichungen, abhängig machen. Bei einer Nutzungsüberlassung der kompletten Halle an Privatpersonen, wird grundsätzliche eine Mindestkaution in Höhe von 500,-- € erhoben.

 

Erst durch schriftliche Bestätigung wird der Nutzungsüberlassungsvertrag für beide Seiten verbindlich.

 

(3)  Es muss ein technischer Beauftragter benannt werden, der für die gesamte Dauer der Benutzung anwesend und für die Bedienung der technischen Einrichtungen sowie für die Sicherheit des Gebäudes verantwortlich ist. Dieser wird vor Beginn der Benutzung vom Hausmeister eingewiesen. Die benannte Person übt neben dem Hausmeister auch das Hausrecht gegenüber Besuchern der Veranstaltung aus.

 

(4)  Der Veranstalter erhält einen (bei Bedarf mehrere) Schlüssel für die Halle, der bei der Gemeindeverwaltung nach Terminabsprache abgeholt werden kann.

 

(5)  Die jeweiligen Veranstalter in der Schlossberghalle Wehingen und auf dem dazugehörigen Gelände sind verpflichtet, sämtliche Getränke von der durch die Gemeinde vertraglich festgelegten Brauerei oder Getränkehandel zu beziehen, sofern die Gemeinde entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat.

 

(6)  Grundsätzlich dürfen die Benutzer nur die jeweils zur Nutzung überlassenen Räume betreten.

 

(7)  Der Veranstalter ist verpflichtet, seiner Meldungspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (Gema) nachzukommen.

 

(8)  Die Halle und das Foyer müssen in besenreinem Zustand verlassen werden. Die anschließende Nassreinigung übernimmt die Gemeinde.

 

Die notwendige Reinigung, die durch außergewöhnliche Verschmutzung zustande kommt, wird gesondert in Rechnung gestellt, oder es wird von der Gemeinde die Beseitigung der Verschmutzung durch den Benutzer verlangt. (z. B. Haftmittel) Der Schankraum und die Küche sowie die darin befindlichen Gerätschaften wie Geschirr, etc. sind vor der Rückgabe der Räumlichkeiten gründlich und sorgfältig nass zu reinigen. Erforderliche Nachreinigungsarbeiten werden ebenso kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Die Reinigung der Toilettenanlagen erfolgt durch die Gemeinde.

 

(9)  Beschädigungen sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden und in die Mängelliste einzutragen. Schadensersatzansprüche werden gegenüber dem Benutzer geltend gemacht.

 

(10)   Die Gemeinde behält sich vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung des gemieteten Bereichs im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen
Notständen oder aus sonstigem, unvorhersehbarem oder aus im öffentlichen
Interesse gelegenen Gründen an Veranstaltungstagen nicht möglich ist. Ein
Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

 

§ 9 Besucherzahl

 

(1)  Aus Brandschutzgründen dürfen ohne Bestuhlung und ohne Bühne maximal die nachgenannten Personenzahlen in die Halle / das Foyer und den Mehrzweckraum/Bar eingelassen werden:

 

a. Bei ausschließlicher Nutzung des Foyers: 348 Personen

 

b. Bei ausschließlicher Nutzung des Mehrzweckraumes/Bar: 180 Personen

 

c. Bei gemeinsamer Nutzung des Foyers und des Mehrzweckraumes/Bar bei geöffneten mobilen Trennwänden Mehrzweckraum / Foyer 528 Personen

 

d. Bei ausschließlicher Nutzung der Halle/des Saales sowie zusätzlich/gleichzeitig bei gemeinsamer Nutzung von Saal und Foyer bei geschlossener mobiler Trennwand zur Halle): jeweils 1.038 Personen

 

e. Bei Nutzung der Halle/des Saales gemeinsam mit dem Foyer (bei geöffneter mobiler Trennwand zur Halle) sowie zusätzlich/gleichzeitig bei Nutzung der Halle gemeinsam mit dem Foyer und dem räumlich abgetrennten Mehrzweckraum/Bar bei ausschließlich geöffneter mobiler Trennwand zur Halle / zum Saal):1.386 Personen

 

f.   Bei Nutzung der Halle/des Saales gemeinsam mit dem Foyer und dem Mehrzweckraum/Bar bei jeweils geöffneten mobilen Trennwänden  zur Halle/Saal und zum Foyer/Flur (sämtliche mobile Trennwände sind geöffnet):1.566 Personen

 

Bei bestuhlten Veranstaltungen wird auf den Bestuhlungsplan verwiesen.
Die Versammlungsstätten-Verordnung ist einzuhalten.

 

§ 10 Betriebsvorrichtungen und Inventar

 

(1)  Die dem Veranstalter zur Nutzung überlassenen Betriebsvorrichtungen sowie das zur Nutzung überlassene sonstige Inventar der Gemeinde sind rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Hausmeister zu übernehmen und in demselben Zustand, wie sie übernommen worden sind, zurückzugeben. Als Betriebsvorrichtungen sind die Bühne, der Ausschank-/ Thekenbereich Haupttheke mit Zapfanlage und Kühlraum / die Küche mit Einbaugeräten und Kühlraum / die Spülküche mit Spülstation und Spülmaschine / die Ton- und Lichtanlage / die mobile Zapfanlage, die stationäre Großkaffeemaschine, zu sehen. Für eine Beschädigung der Betriebsvorrichtungen, sowie für beschädigtes oder abhanden gekommenes Inventar, hat der Veranstalter Schadensersatz zu leisten.

 

(2)  Die Benutzung von Plastikgeschirr ist verboten; eine Nutzung von sonstigem Einweggeschirr ebenfalls nicht erwünscht.

 

(3)  “Schrannen“ und vergleichbare “Möblierungen“ sind nicht zugelassen.

 

(4)  Die Benützung von gasbetriebenen Geräten ist in der Küche der Schlossberghalle Wehingen nicht erlaubt.

 

§ 11 Dekoration

 

(1)  Durch die Dekoration in oder an der Halle dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen. Befestigungen dürfen nur mit Genehmigung des Hausmeisters an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Nägel dürfen grundsätzlich nicht eingeschlagen werden.

 

(2)  Ein Bekleben der Hallenwände oder der Fensterflächen ist im gesamten Hallenbereich verboten.

 

(3)  Dekorationen und sonstige Gegenstände, die der Veranstalter in die Halle gebracht hat, sind von ihm unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen.

 

§ 12 Abdeckung des Bodens

 

(1)  Eine Abdeckung des Hallenbodens ist derzeit nicht vorgesehen.

 

(2)  Die Gemeindeverwaltung bestimmt gegebenenfalls, wann der Boden abgedeckt werden muss. Bei Uneinigkeit entscheidet der Gemeinderat.

 

§ 13 Jugendschutz, Sperrzeiten und Bewirtung

 

(1)  Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit sind von den Veranstaltern zu beachten.

 

(2)  Dem Veranstalter obliegt die Überwachung der gesetzlichen Sperrzeit.

 

(3)  Sofern bei Veranstaltungen Getränke ausgegeben werden, muss mindestens eine alkoholfreie Getränkesorte angeboten werden, die bei gleicher Menge billiger ist als das günstigste alkoholische Getränk.

 

§ 14 Außenanlagen

 

Der jeweilige Veranstalter haftet im Rahmen der Nutzung für Sauberkeit der Außenanlagen. Diese werden ebenfalls vom Hausmeister abgenommen. Die Grünanlagen dürfen nicht befahren werden. Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. Verunreinigungen der Außenanlagen (z. B. Wegwerfen von Papier, Streichhölzern und Zigarettenkippen, Gläsern usw.) sind zu unterlassen, gegebenenfalls sind die Außenanlagen vom Veranstalter zu reinigen bzw. werden von der Gemeinde auf Kosten des Veranstalters gereinigt.

 

§ 15 Aufsicht

 

(1)  Die Veranstalter haben vor Beginn der Veranstaltung Aufsichtspersonen zu benennen, die für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich sind und gerügte Missstände sofort abstellen können. Die Aufsichtspersonen haben die Einhaltung der Benutzungsordnung zu überwachen.

 

(2)  Aufsichtsorganen und Gemeindeverwaltung ist der Zutritt zur der Halle während der Veranstaltung jederzeit ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes gestattet.

 

§ 16 Verlust von Gegenständen

 

(1)  Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigen privaten Vermögen der Benutzer und Zuschauer sowie von mitgebrachten Sachen.

 

(2)  Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.

 

(3)  Meldet sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche, werden die Fundsachen dem Fundamt der Gemeinde übergeben. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, über die Fundsachen zu verfügen.

 

(4)  Für die Garderobe übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung.

 

§ 17 Haftung und Beschädigung

 

(1)  Die Gemeinde räumt allen Benutzern eine Nutzung der Schlossberghalle Wehingen sowie der Geräte und Betriebsvorrichtungen in dem Zustand ein, in dem sie sich jeweils befinden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit durch seine Beauftragten zu überprüfen. Schadhafte Geräte oder Anlagen dürfen nicht genutzt werden, sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden und in die Mängelliste einzutragen.

 

(2)  Der Benutzer trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich Vorbereitung und nachfolgende Abwicklung. Für alle Schäden, die durch den Benutzer, seine Beauftragten oder deren Besucher aus Anlass der Nutzung der Mietsache entstehen, haftet der Mieter.

 

(3)  Bei Verlust eines Schlüssels durch den Benutzer behält sich die Gemeinde vor, Teile der Schließanlage oder wenn dies geboten erscheint, die ganze Schließanlage auf Kosten des Benutzers auswechseln zu lassen.

 

(4)  Der Benutzer stellt die Gemeinde von allen Ansprüchen frei, die ihn selbst, seinen Beauftragten oder dritten Personen, insbesondere den Besuchern, aus Anlass der Benutzung der Schlossberghalle einschließlich Betriebsvorrichtungen und Inventar entstehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten. Der Veranstalter hat auf Verlangen der Gemeindeverwaltung bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Für sonstige Schäden haftet die Gemeinde, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

 

(5)  Von diesen Bestimmungen bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

 

(6)  Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den zur Nutzung überlassenen Betriebsvorrichtungen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

 

(7)  Für vom Veranstalter eingebrachte Sachen oder vereinseigene, in der Halle untergestellte Geräte und Inventar übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Weder für Zerstörung durch höhere Gewalt, noch für Beschädigung durch Dritte. Die Lagerung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters bzw. Vereins.

 

§ 18 Ordnungsvorschriften

 

(1)  Das Verzehren von Speisen in der Schlossberghalle Wehingen und in den Nebenräumen ist bei Veranstaltungen mit Bewirtung erlaubt.

 

(2)  In der gesamten Schlossberghalle Wehingen einschließlich aller Nebenräume gilt ein generelles Rauchverbot. Rauchen ist nur in den gesondert ausgewiesenen Raucherzonen erlaubt.

 

(3)  Der Auf- und Abbau der Tische und Bestuhlung erfolgt nach Rücksprache mit dem Hausmeister. Der Veranstalter muss die Gewähr für die sachgerechte und schonende Behandlung der Tische und Stühle bieten.

 

(4)  Bei Verlassen der Halle hat sich der jeweilige Verantwortliche oder Veranstalter davon zu überzeugen, dass sämtliche Licht- und Elektrogeräte ausgeschaltet, Wasserentnahmequellen abgestellt und die Türen abgeschlossen sind. Bei Störfällen ist der Hausmeister zu informieren. Alle benutzten Geräte ebenso Geschirr und Gläser sind wieder an den vorgesehenen Aufbewahrungsort zu bringen.

 

(5)  Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung in die Halle mitgebracht werden.

 

(6)  Fahrräder oder andere Sportgeräte dürfen nicht in die Halle mitgebracht werden.

 

(7)  Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung in und um die Schlossberghalle zuwiderläuft.

 

(8)  Die Bedienung der technischen Anlagen dürfen ohne vorherige Genehmigung und Einweisung durch den Hausmeister nicht in Betrieb genommen werden.

 

(9)  Ruhe störender Lärm im Bereich um die Schlossberghalle Wehingen ist zu unterlassen. Zum Schutz der Anwohner ist störender Lärm durch an- und abfahrende Fahrzeuge auf ein Mindestmaß zu beschränken.

 

Die Geräusch-Innenpegel sind bei Veranstaltungen auf 90 dB(A) Mittelungspegel zu begrenzen.

 

Bei der Nutzung des Mehrzweckraums für kleinere Veranstaltungen ist der Innenpegel auf maximal 80 dB(A) zu begrenzen.

 

Fenster, Türen und Tore etc. dürfen sowohl bei Benutzungen tagsüber, als auch bei Veranstaltungen nachts, nicht offen stehen. Die Fenster sind bei Veranstaltungen abzuschließen, Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Automatiktüren dürfen nicht durch Holzklötze oder sonstige Hilfsmittel offen gehalten werden.

 

Nachts dürfen sich im Außenbereich der Halle keine Personen länger aufhalten. Raucher haben den Raucherraum zu benutzen.

 

Bei nächtlichen Verladungen an der nördlichen Hallenseite dürfen diese nur von Hand ausgeführt werden, ohne Einsatz von Hub-/Rollwagen oder Gabelstapler. Bei der Verladetätigkeit dürfen keine lauten Schlaggeräusche entstehen.

 

Für die Veranstaltungen sind verantwortliche Personen zu bestellen und in den nachfolgenden Punkten zu unterweisen:

 

-         Türen und Fenster sind bei Veranstaltungen geschlossen zu halten

 

-         Bei Großveranstaltungen muss die umliegende Wohnbebauung von Parkplatzsuchenden
 abgeschirmt werden

 

-         Raucher müssen den Raucherraum nutzen

 

-         Ordner müssen um die Halle für Ruhe sorgen

 

-         Bei Verladetätigkeiten dürfen keine lauten Schlaggeräusche entstehen

 

(10)   Müll ist zu trennen. Glasabfall und Fritteusenfett sind vom Benutzer ordnungsgemäß zu entsorgen. Kosten für die Beseitigung von zurückgelassenen oder nicht ordnungsgemäß beseitigten Wertstoffen werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.

 

(11)   Inventar und Geschirr darf grundsätzlich nicht außer Haus geschafft werden. Ausnahmen kann die Gemeindeverwaltung zulassen.

 

§ 19 Sicherheitsvorschriften

 

(1)    Bei allen Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass der Hauptzugang und Nebeneingänge nicht verstellt werden und als Fluchtweg benutzbar sind. Die Feuerschutzeinrichtungen müssen zugänglich sein.

 

(2)    Es ist darauf zu achten, dass sämtliche Notausgänge und Rettungswege während der Veranstaltung frei bleiben und zu öffnen sind.

 

(3)    Der Veranstalter ist für den Räum- und Streudienst auf dem Zugangsweg und der Zufahrt des Hallengrundstücks verantwortlich.

 

(4)    Die Benutzer der Schlossberghalle verpflichten sich, sich vor der Hallennutzung mit der Brandschutzordnung für die Schlossberghalle vertraut zu machen. Hierfür erhält jeder Hallennutzer neben der Benutzungsordnung eine Ausfertigung der Brandschutzordnung der Schlossberghalle ausgehändigt. Zusätzlich wird jeder Hallennutzer über den Standort und Funktion von Löschgeräten eingewiesen / unterrichtet.

 

(5)    Über die Notwendigkeit einer Brandwache entscheidet der Feuerwehrkommandant, mit dem jeder Veranstalter Rücksprache zu halten hat. Auch hat der Veranstalter mit der örtlichen DRK-Ortsgruppe die Notwendigkeit eines Sanitätsdienstes abzuklären. Die jeweiligen Kosten hat der Veranstalter zu tragen.

 

(6)    Die Bestimmungen der Versammlungsstätten-Verordnung sind zu beachten.

 

(7)    Die feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten.

 

(8)    Der Bestuhlungsplan ist einzuhalten-eingetragene Flucht- und Rettungswege dürfen keinesfalls blockiert werden.

 

(9)    Die Inbetriebnahme der Sicherheitsbeleuchtung muss gewährleistet sein.

 

§ 20 Zuwiderhandlungen

 

(1)     Für alle, der Gemeinde wegen Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung gegen einzelne Vereinsmitglieder oder Besucher zustehenden Schadensersatzansprüche ist der betreffende Verein bzw. Veranstalter bzw. Nutzer haftbar.

 

(2)     Vereine bzw. Veranstalter bzw. Nutzer, die den Bestimmungen dieser Ordnung oder den Anordnungen des Hausmeisters bzw. der Gemeindeverwaltung zuwider handeln, können von der Gemeindeverwaltung auf bestimmte Zeit oder dauernd von der Benutzung des Gebäudes ausgeschlossen werden.

 

(3)     Die Gemeindeverwaltung kann Einzelpersonen, die den Bestimmungen dieser Hallenordnung zuwider handeln, die Benutzung oder das Betreten der Halle ganz oder teilweise verbieten.

 

§ 21 Entgelte

 

Für die Nutzungsüberlassung der Schlossberghalle Wehingen mit den zugehörigen Betriebsvorrichtungen und dem sonstigen Inventar, erhebt die Gemeinde Entgelte nach einer besonderen Entgeltordnung.

 

§ 22 Beachtung besonderer Bestimmungen

 

Der jeweilige Nutzer der Halle ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über die Polizeistunde, über gaststättenrechtliche Gestattungen (Schankerlaubnis), die Gema-Anmeldungen, die Tanzverbote, den Schutz der Sonn- und Feiertage, die steuerlichen Verpflichtungen, den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und die sonstigen, anlässlich der Benutzung ergehenden Bestimmungen einzuhalten.

 

§ 23 Ausnahmen

 

In begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung gestatten oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen verlangen.

 

§ 24 Wirtschaftsbetrieb

 

(1)  Im Interesse aller Benutzer ist im Küchen- und Schankbereich sowie in den Barbereichen auf unbedingte Sauberkeit und Hygiene zu achten. Die in den Wirtschaftsbereichen vorhandenen Betriebsvorrichtungen sowie das Inventar sind pfleglich zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen oder Verlust ist der Veranstalter zum Schadensersatz verpflichtet.

 

(2)  Zum Schutz vor Diebstahl sollten keine Geldbeträge ohne Aufsicht in den Räumen der Gemeinde aufbewahrt werden.

 

(3)  Für die Abwicklung der Reinigungsarbeiten im Wirtschaftsbereich gilt allgemein:

 

3.1 Nach der Beendigung von Veranstaltungen sind sämtliche benutzten Gläser sowie das Geschirr und Besteck mit Spülmittel zu reinigen und danach vollständig abzutrocknen. Die vorhandenen Spülmaschinen können nach Einweisung durch den Hausmeister benutzt werden.

 

3.2 Die Regale und Behältnisse sind vor dem Einräumen des Geschirrs und der Gläser innen und außen zu reinigen.

 

3.3 Die Gläser sowie das Geschirr sind geordnet und übersichtlich in die vorgesehenen Regale zu stellen, damit eine einfache Kontrolle möglich ist.

 

3.4 Beschädigte Gläser sowie beschädigtes Geschirr dürfen keinesfalls in die Regale gestellt werden, sondern sind dem Hausmeister anzuzeigen.

 

3.5 Eigenmächtiges Ergänzen von beschädigten oder in Verlust geratenen Gläsern, Geschirr, Besteck oder sonstiger Gerätschaften ist untersagt. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden nach der Veranstaltung vom Hausmeister erfasst und auf Kosten des Veranstalters ausschließlich durch die Gemeinde ersetzt.

 

(4)  Für die Reinigung der Küchen- und Schankräume gilt darüber hinaus:

 

4.1. Die Räume sind nach dem Aufräumen im endgereinigten Zustand (Böden in besenreinem Zustand) zu hinterlassen. Die Reinigungsmittel werden von der Gemeinde gestellt.

 

4.2. Küche, Schanktische und sämtliche Geräte sind im endgereinigten Zustand zu hinterlassen. Die Reinigungsmittel werden von der Gemeinde gestellt.

 

4.3. Der angefallene Müll ist nach Absprache mit dem Hausmeister zu trennen und ordnungsgemäß in die von der Gemeinde bereitgestellten Containern zu entsorgen.

 

      Bei Veranstaltungen angefallenes Altglas, das nicht auf dem Pfandweg zurückgegeben werden kann, darf nicht im Restmüll der Halle entsorgt werden, sondern ist vom Hallennutzer der Altglasverwertung (Altglassammelcontainer) zuzuführen.

 

4.4. Falls angeordnet, sind sämtliche Sicherungen nach der Benutzung jeweils auszuschalten.

 

(5)  Die Übergabe und Rücknahme der Räumlichkeiten sowie die erforderlichen Kontrollen erfolgen durch den Hausmeister.

 

(6)  Sollte die Sauberkeit einzelner Bereiche einschließlich des Inventars zu Beanstandungen Anlass geben oder Beschädigungen festgestellt werden, hat der Veranstalter für die Kosten der Nachreinigung oder Instandsetzung in voller Höhe aufzukommen. Ob eine Nachreinigung erforderlich ist, obliegt ausschließlich dem Ermessen des Hausmeisters. Der Veranstalter wird unverzüglich informiert und erhält die Gelegenheit zur Nachbesserung.

 

Sofern eine angeforderte Nachreinigung nicht unverzüglich (innerhalb eines Tages nach Benachrichtigung durch den Haumeister) erfolgt, wird diese bei einer Reinigungsfirma in Auftrag gegeben, bzw. in Eigenregie durchgeführt. Die hierfür anfallenden Reinigungs- bzw. Personalkosten werden dem Hallennutzer in Rechnung gestellt, bzw. mit einer eventuellen Kaution, verrechnet.

 

(7) Werden Beschädigungen usw. nicht vom Veranstalter innerhalb eines Tages nach Beendigung
    der Veranstaltung gemeldet, wird neben dem Kostenersatz für die Beschädigungen usw.
    zusätzlich ein Ordnungsentgelt in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt.

 

§ 25  Benutzung des Foyers mit Bar und kleinem Saal

 

Die jeweiligen Raumeinheiten der Schlossberghalle Wehingen mit großem Saal, Kleinem Saal, Foyer mit Bar- und Thekenbereichen können jeweils getrennt oder einzeln, verbunden mit der großen oder kleinen Saalnutzung sowie des Foyers mit genutzt werden. Dabei ist stets auf die Durchgängigkeit der Fluchtwege zu achten.

 

§ 26  Entgelte für die Nutzungsüberlassung der Schlossberghalle Wehingen

 

Variable und zusätzliche Entgelte

 

1. Zusätzliche Entgelte

 

Im Pauschalpreis sind jeweils 2 Stunden des Hausmeisters für Einweisung, Übergabe und Übernahme der jeweiligen Einrichtung sowie für das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes beinhaltet.

 

Außerdem sind im Pauschalpreis die von der Gemeinde Wehingen zu tragenden Reinigungsleistungen nach der Rückgabe der Halle, enthalten.

 

Zusätzlicher Arbeitsaufwand des Hausmeisters, bzw. weiterer Gemeinde-Bediensteter auf Anforderung des Nutzers, bzw. auf Grund von notwendigen Nacharbeiten werden mit 31 € pro angefangene Stunde berechnet.

 

1.1. Auf Anfrage übernimmt die Gemeinde die Bestuhlung (Auf- und Abbau) gegen zusätzliche Entgelte.

 

2. Variable Entgelte

 

Folgende Punkte werden von der Gemeinde Wehingen zusätzlich in Rechnung gestellt:

 

·                                       Beschädigungen jeglicher Art

 

·                                       fehlendes Geschirr

 

·                                       sonstige fehlende Einrichtungsgegenstände

 

§  27 Sonstiges

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist die Gemeinde Wehingen, Gerichtsstand ist Spaichingen

 

2. Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung tritt am 21.02.2017 in Kraft.

 

Die neue Benutzungsordnung ersetzt die bisherige Benutzungsordnung vom 07.03.2016, die mit Gültigkeit der neuen Benutzungsordnung außer Kraft tritt.

 

Wehingen, den 20. Februar 2017

Gerhard Reichegger

Bürgermeister